Landesgesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (LFGG)

Bibliographie

Titel
Landesgesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (LFGG)
Amtliche Abkürzung
LFGG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
3150

Vom 12. Februar 1975 (GBl. S. 116)

Zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 29. November 2016 (GBl. S. 605) (1)

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Erster Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Behörden der freiwilligen Gerichtsbarkeit und ihre Zuständigkeit1
Sachliche Unabhängigkeit2
Beurkundungszuständigkeiten3
Aufsicht4
Allgemeine Verfahrensvorschriften5
Besondere Zuständigkeiten6
Mitwirkung der Urkundsbeamten, Gerichtsvollzieher und Gemeindebediensteten7
(weggefallen)8
(weggefallen)9
(weggefallen)10
Ausfertigungen und Abschriften11
Vernehmung und Beeidigung von Zeugen und Sachverständigen außerhalb eines anhängigen Verfahrens12
Zweiter Abschnitt
Notariate
Einrichtung13
Unterbringungspflicht der Gemeinden des württembergischen Rechtsgebiets14
Siegel15
Sprechtage16
Besetzung und Gliederung17
Gerichtliche Zuständigkeit17a
Geschäftsstelle18
Geschäftsverteilung und Vertretung19
Anwendung der Bundesnotarordnung20
Amtsbezirk des Notars21
Amtswechsel und Amtsverwalter22
Nebentätigkeit23
Hilfskräfte des Notars24
Besondere Bestimmungen für den Notarvertreter25
Dritter Abschnitt
Grundbuchämter und Grundbuchsachen
Einrichtung26
Unterbringungspflicht der Gemeinden27
Siegel28
Besetzung und Gliederung29
Sprechtage, Geschäftsstelle, Geschäftsverteilung und Vertretung30
Bestellung und Abberufung des Ratschreibers31
Aufgaben des Ratschreibers32
Erinnerung gegen Entscheidungen des Ratschreibers33
Hilfskräfte des Grundbuchamts34
Übertragung von Verpflichtungen34a
Verfahren in Grundbuchsachen35
Vierter Abschnitt
Betreuungssachen, Unterbringungssachen und betreuungsgerichtliche Zuweisungssachen
Grundbucheinsichtsstelle; Überleitungsvorschriften im Zusammenhang mit der Einführung des maschinell geführten Grundbuchs35a
Betreuungsgericht36
Amtsgericht als Betreuungsgericht im württembergischen Rechtsgebiet37
Fünfter Abschnitt
Nachlass- und Teilungssachen
Nachlassgericht38
Mitteilungen an das Nachlassgericht39
Mitwirkung der Gemeinde40
Aufgaben des Nachlassgerichts nach Landesrecht41
(weggefallen)42
Teilungssachen43
Sechster Abschnitt
Amtliche Gutachten über den Wert von Grundstücken
Zuständigkeit44
Verfahren45
Siebter Abschnitt
Überleitungs- und Ergänzungsvorschriften
Allgemeine Überleitungsvorschrift46
Bisheriger Umfang der Notariate und Grundbuchämter47
Überleitungsvorschriften für das badische Rechtsgebiet48
Sonderbestimmungen und Überleitungsvorschriften für das württembergische Rechtsgebiet49
Hohenzollerisches Rechtsgebiet50
(weggefallen)51
Achter Abschnitt
Änderung und Neubekanntmachung des Landesjustizkostengesetzes52 - 53
Neunter Abschnitt
Schlussbestimmungen
Aufhebungsvorschrift54
In-Kraft-Treten55

Artikel 9 Absatz 4 des Gesetzes vom 29. November 2016 (GBl. S. 605):

"Für Amtspflichtverletzungen von Ratschreibern bis zum 31. Dezember 2017 haftet die Gemeinde auch nach dem 31. Dezember 2017, soweit sie nach bisher geltendem Recht Gläubigerin der Gebühren und Auslagen war; in den sonstigen Fällen haftet das Land. Im Übrigen gelten die für Amtspflichtverletzungen von Beamten geltenden Vorschriften entsprechend."