Landesgesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (LFGG)

Bibliographie

Titel
Landesgesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (LFGG)
Amtliche Abkürzung
LFGG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
3150

Vom 12. Februar 1975 (GBl. S. 116)

Zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 21. Mai 2019 (GBl. S. 189) (1)

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Erster Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
(weggefallen)1 bis 4
Allgemeine Verfahrensvorschriften5
(weggefallen)6
Mitwirkung der Urkundsbeamten, Gerichtsvollzieher und Gemeindebediensteten7
(weggefallen)8 bis 10
Ausfertigungen und Abschriften11
Vernehmung und Beeidigung von Zeugen und Sachverständigen außerhalb eines anhängigen Verfahrens12
Zweiter Abschnitt
Notariatsabwickler
Bestellung von Notariatsabwicklern13
Person des Notariatsabwicklers, Bestellungsdauer14
Aufgabenkreis15
Amtsbezirk und Amtsbereich, Elektronische Signatur, Aufsicht16
Aktenübernahme, Verwahrung17
Kosten, ergänzende Vergütung18
Haftung19
Weitere Sonderbestimmungen20
Notarassessoren als Notariatsabwickler21
(weggefallen)22 bis 25
Dritter Abschnitt
Grundbuchsachen
(weggefallen)26 bis 34
Verfahren in Grundbuchsachen35
Grundbucheinsichtsstelle35a
Vierter Abschnitt
(weggefallen)36 bis 37
Fünfter Abschnitt
Nachlass- und Teilungssachen
(weggefallen)38
Mitteilungen an das Nachlassgericht39
Mitwirkung der Gemeinde40
Aufgaben des Nachlassgerichts nach Landesrecht41
(weggefallen)42
Teilungssachen43
Sechster Abschnitt
Amtliche Gutachten über den Wert von Grundstücken
Zuständigkeit44
Verfahren45
Siebter Abschnitt
Überleitungs- und Ergänzungsvorschriften
Allgemeine Überleitungsvorschrift46
Überleitungsvorschrift für die Weiterführung der Amtsbezeichnung46a
(weggefallen)47 bis 51
Achter Abschnitt
Änderung und Neubekanntmachung des Landesjustizkostengesetzes52 bis 53
Neunter Abschnitt
Schlussbestimmungen
Aufhebungsvorschrift54
In-Kraft-Treten55

Nach Artikel 13 des Gesetzes vom 21. Mai 2019 (GBl. S. 189) wird durch dieses Gesetz das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes), der Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 und Artikel 104 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes) und auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) eingeschränkt.