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  • ab 01.07.1975 (aktuelle Fassung)

§ 45 LFGG - Verfahren

Bibliographie

Titel
Landesgesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (LFGG)
Amtliche Abkürzung
LFGG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
3150

Der Gutachterausschuss soll die für die Wertermittlung maßgeblichen Gesichtspunkte auf Verlangen schriftlich niederlegen. Im Übrigen finden auf das Verfahren des Gutachterausschusses die Vorschriften entsprechende Anwendung, die für seine Tätigkeit nach dem Baugesetzbuch gelten.