§ 7 LFGG - Mitwirkung der Urkundsbeamten, Gerichtsvollzieher und Gemeindebediensteten
Bibliographie
- Titel
- Landesgesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (LFGG)
- Amtliche Abkürzung
- LFGG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 3150
(1) Die Vorschrift des § 6 FamFG findet auch für die Mitwirkung eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle und eines Gemeindebediensteten, der mit der Erledigung der Aufgaben nach § 40 beauftragt ist, entsprechende Anwendung.
(2) Verfügungen des Urkundsbeamten und des Gerichtsvollziehers sind mit der Erinnerung anfechtbar.