Art. 33 BayDSG - Datenschutzkommission
Bibliographie
- Titel
- Bayerisches Datenschutzgesetz (BayDSG)
- Amtliche Abkürzung
- BayDSG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 204-1-I
(1) Beim Landtag wird eine Datenschutzkommission gebildet. Sie besteht aus 10 Mitgliedern. Der Landtag bestellt sechs Mitglieder aus seiner Mitte nach Maßgabe der Stärke seiner Fraktionen; das d´Hondtsche Verfahren findet Anwendung. Für Fraktionen, die hiernach nicht zum Zuge kommen, kann der Landtag jeweils ein weiteres Mitglied bestellen, auch wenn sich dadurch die Zahl der Mitglieder nach Satz 2 erhöht. Ferner bestellt der Landtag jeweils ein weiteres Mitglied auf Vorschlag
- 1.der Staatsregierung,
- 2.der kommunalen Spitzenverbände,
- 3.des Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Gesundheit aus dem Bereich der gesetzlichen Sozialversicherungsträger und
- 4.des Verbands freier Berufe e.V. in Bayern
Für Mitglied der Datenschutzkommission wird zugleich ein stellvertretendes Mitglied bestellt.
(2) Die Mitglieder der Datenschutzkommission werden für fünf Jahre, die Mitglieder des Landtags für die Wahldauer des Landtags bestellt; sie sind in ihrer Tätigkeit an Aufträge und Weisungen nicht gebunden.
(3) Die Datenschutzkommission unterstützt den Landesbeauftragten für den Datenschatz in seiner Arbeit. Sie gibt sich eine Geschäftsordnung.
(4) Die Datenschutzkommission tritt auf Antrag jedes ihrer Mitglieder oder des Landesbeauftragten für den Datenschutz zusammen. Den Vorsitz führt ein Mitglied des Landtags.
(5) Der Landesbeauftragte für den Datenschutz nimmt an allen Sitzungen teil. Er verständigt die Datenschutzkommission von Beanstandungen nach Art. 31 Abs. 1. Vor Maßnahme nach Art. 31 Abs. 2 ist der Datenschutzkommission Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(6) Die Mitglieder der Datenschutzkommission haben, auch nach ihrem Ausscheiden, über die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt nicht für Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.
(7) Die Mitglieder der Datenschutzkommission erhalten vom Landesbeauftragten für den Datenschutz Reisekostenvergütung in entsprechender Anwendung der Bestimmungen des Bayerischen Reisekostengesetzes in der Reisekostenstufe B.