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Art. 33 BayDSG - Datenschutzkommission

Bibliographie

Titel
Bayerisches Datenschutzgesetz (BayDSG)
Amtliche Abkürzung
BayDSG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
204-1-I

(1) 1Beim Landtag wird eine Datenschutzkommission gebildet. 2Sie besteht aus 10 Mitgliedern. 3Der Landtag bestellt sechs Mitglieder aus seiner Mitte nach Maßgabe der Stärke seiner Fraktionen; dabei wird das Verfahren nach Sainte-Laguë/Schepers angewandt. 4Für Fraktionen, die hiernach nicht zum Zuge kommen, kann der Landtag jeweils ein weiteres Mitglied bestellen, auch wenn sich dadurch die Zahl der Mitglieder nach Satz 2 erhöht. 5Ferner bestellt der Landtag jeweils ein weiteres Mitglied auf Vorschlag

  1. 1.
    der Staatsregierung,
  2. 2.
    der kommunalen Spitzenverbände,
  3. 3.
    des Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen aus dem Bereich der gesetzlichen Sozialversicherungsträger und
  4. 4.
    des Verbands freier Berufe e.V. in Bayern.

6Für Mitglied der Datenschutzkommission wird zugleich ein stellvertretendes Mitglied bestellt.

(2) Die Mitglieder der Datenschutzkommission werden für fünf Jahre, die Mitglieder des Landtags für die Wahldauer des Landtags bestellt; sie sind in ihrer Tätigkeit an Aufträge und Weisungen nicht gebunden.

(3) 1Die Datenschutzkommission unterstützt den Landesbeauftragten für den Datenschatz in seiner Arbeit. 2Sie gibt sich eine Geschäftsordnung.

(4) 1Die Datenschutzkommission tritt auf Antrag jedes ihrer Mitglieder oder des Landesbeauftragten für den Datenschutz zusammen. 2Den Vorsitz führt ein Mitglied des Landtags.

(5) 1Der Landesbeauftragte für den Datenschutz nimmt an allen Sitzungen teil. 2Er verständigt die Datenschutzkommission von Beanstandungen nach Art. 31 Abs. 1. 3Vor Maßnahme nach Art. 31 Abs. 2 ist der Datenschutzkommission Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(6) 1Die Mitglieder der Datenschutzkommission haben, auch nach ihrem Ausscheiden, über die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. 2Dies gilt nicht für Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.

(7) Die Mitglieder der Datenschutzkommission erhalten vom Landesbeauftragten für den Datenschutz Reisekostenvergütung in entsprechender Anwendung der Bestimmungen des Bayerischen Reisekostengesetzes.