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  • ab 01.10.2016 (aktuelle Fassung)

§ 14 BüPolBG - Eingaben von Polizeibeschäftigten

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Bürgerbeauftragte oder den Bürgerbeauftragten für soziale Angelegenheiten des Landes Schleswig-Holstein und die Beauftragte oder den Beauftragten für die Landespolizei Schleswig-Holstein (Bürger- und Polizeibeauftragtengesetz - BüPolBG)
Amtliche Abkürzung
BüPolBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
1103-5

Jede Polizeivollzugsbeamtin oder jeder Polizeivollzugsbeamte sowie jede oder jeder Polizeibeschäftigte des Landes Schleswig-Holstein kann sich mit einer Eingabe ohne Einhaltung des Dienstwegs unmittelbar an die oder den Beauftragten für die Landespolizei wenden. Wegen der Tatsache der Anrufung der oder des Beauftragten für die Landespolizei darf sie oder er weder dienstlich gemaßregelt werden noch sonstige Nachteile erleiden.