§ 13 BüPolBG - Beschwerden
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Bürgerbeauftragte oder den Bürgerbeauftragten für soziale Angelegenheiten des Landes Schleswig-Holstein und die Beauftragte oder den Beauftragten für die Landespolizei Schleswig-Holstein (Bürger- und Polizeibeauftragtengesetz - BüPolBG)
- Amtliche Abkürzung
- BüPolBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 1103-5
Mit einer Beschwerde an die Beauftragte oder den Beauftragten für die Landespolizei kann sich jede natürliche oder juristische Person wenden, die ein persönliches Fehlverhalten einzelner Polizeivollzugsbeamtinnen oder -beamten oder die Rechtswidrigkeit einer polizeilichen Maßnahme behauptet.