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  • ab 01.10.2016 (aktuelle Fassung)

§ 13 BüPolBG - Beschwerden

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Bürgerbeauftragte oder den Bürgerbeauftragten für soziale Angelegenheiten des Landes Schleswig-Holstein und die Beauftragte oder den Beauftragten für die Landespolizei Schleswig-Holstein (Bürger- und Polizeibeauftragtengesetz - BüPolBG)
Amtliche Abkürzung
BüPolBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
1103-5

Mit einer Beschwerde an die Beauftragte oder den Beauftragten für die Landespolizei kann sich jede natürliche oder juristische Person wenden, die ein persönliches Fehlverhalten einzelner Polizeivollzugsbeamtinnen oder -beamten oder die Rechtswidrigkeit einer polizeilichen Maßnahme behauptet.