§ 18 BüPolBG - Verschwiegenheitspflicht
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Bürgerbeauftragte oder den Bürgerbeauftragten für soziale Angelegenheiten des Landes Schleswig-Holstein und die Beauftragte oder den Beauftragten für die Landespolizei Schleswig-Holstein (Bürger- und Polizeibeauftragtengesetz - BüPolBG)
- Amtliche Abkürzung
- BüPolBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 1103-5
Die oder der Beauftragte für die Landespolizei ist auch nach Beendigung der Amtsverhältnisse verpflichtet, über die ihr oder ihm bei der amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu wahren. Dies gilt nicht für Mitteilungen im dienstlichen Verkehr oder über Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. Die oder der Beauftragte entscheidet entsprechend den Bestimmungen über die Vorlage- und Auskunftspflichten von Behörden in den gerichtlichen Verfahrensordnungen für sich und die ihr oder ihm zugewiesenen Bediensteten in eigener Verantwortung.