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§ 25 ThürLMG - Auskunfts-, Mitwirkungs- und Duldungspflichten

Bibliographie

Titel
Thüringer Landesmediengesetz (ThürLMG)
Amtliche Abkürzung
ThürLMG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
225-5

(1) Die Landesmedienanstalt hat auf Verlangen den Namen oder die Firma und die Anschrift des von ihr zugelassenen Rundfunkveranstalters, der Veranstalter hat auf Verlangen den Namen und die Anschrift des verantwortlichen Redakteurs mitzuteilen.

(2) Der Veranstalter ist verpflichtet, der Landesmedienanstalt die in Artikel 6 Abs. 2 des Europäischen Übereinkommens über das grenzüberschreitende Fernsehen vom 27. Mai 1994 (BGBl. II S. 639) in der jeweils geltenden Fassung aufgeführten Informationen auf Verlangen zur Verfügung zu stellen. Entsprechendes gilt, soweit rechtsverbindliche Berichtspflichten des Landes zum Rundfunk gegenüber zwischenstaatlichen Einrichtungen oder internationalen Organisationen bestehen. Die Landesmedienanstalt leitet diese Informationen an die oberste Landesbehörde weiter.

(3) Soweit es zur Erfüllung der Aufgaben erforderlich ist, die der Landesmedienanstalt nach diesem Gesetz und nach dem Medienstaatsvertrag übertragen sind, kann sie in regelmäßigen Abständen oder aus besonderem Anlass vom Veranstalter und den an ihm unmittelbar oder mittelbar Beteiligten Auskünfte entsprechend § 12 Abs. 2 verlangen sowie innerhalb der üblichen Geschäftszeiten die geschäftlichen Unterlagen einsehen und prüfen. Die nach Gesetz oder Satzung zur Vertretung berufenen Personen sind verpflichtet, die verlangten Auskünfte zu erteilen, die geschäftlichen Unterlagen vorzulegen und deren Prüfung in den Geschäftsräumen zu dulden. Zur Glaubhaftmachung der Angaben kann die Landesmedienanstalt die Abgabe eidesstattlicher Versicherungen verlangen.

(4) Mitarbeiter der Landesmedienanstalt, die von dieser mit der Vornahme von Prüfungen beauftragt werden, dürfen die Betriebs- und Geschäftsräume des Veranstalters und der an ihm unmittelbar oder mittelbar Beteiligten betreten. Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes, Artikel 8 der Verfassung des Freistaats Thüringen) wird insoweit eingeschränkt. Durchsuchungen können nach Maßgabe des § 56 Abs. 7 und 8 MStV vorgenommen werden.

(5) Die zur Erteilung einer Auskunft verpflichtete Person kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung sie selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.

(6) Die Landesmedienanstalt fordert die Auskunft schriftlich an; dasselbe gilt für die Anordnung der Prüfung und der Einsichtnahme in geschäftliche Unterlagen. Dabei sind die Rechtsgrundlagen, der Gegenstand und der Zweck des Auskunftsverlangens, der Einsichtnahme oder der Prüfung zu bestimmen.

(7) Die erlangten Kenntnisse und Unterlagen dürfen nur zur Erfüllung der Aufgaben, die der Landesmedienanstalt nach diesem Gesetz und nach dem Medienstaatsvertrag übertragen sind, verwendet werden. Hinsichtlich der erlangten Kenntnisse und Unterlagen unterliegen die Mitarbeiter der Landesmedienanstalt einer besonderen Geheimhaltungspflicht.