§ 28 ThürLMG - Verlautbarungsrecht
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Landesmediengesetz (ThürLMG)
- Amtliche Abkürzung
- ThürLMG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 225-5
Die Veranstalter eines Rundfunkprogramms haben der Bundesregierung sowie der Landesregierung in Katastrophenfällen oder bei anderen vergleichbaren erheblichen Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung unverzüglich die erforderliche Sendezeit für amtliche Verlautbarungen einzuräumen. Für den Inhalt der Sendung ist derjenige verantwortlich, dem die Sendezeit zur Verfügung gestellt worden ist. Der Veranstalter kann die Erstattung seiner Selbstkosten verlangen.