Art. 253 EGStGB - Angestelltenversicherungsgesetz
Bibliographie
- Titel
- Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB)
- Amtliche Abkürzung
- EGStGB
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 450-16
Das Angestelltenversicherungsgesetz wird wie folgt geändert:
- 1.
In § 66 werden die Worte "mit Freiheitsentziehung verbundenen Maßregel der Sicherung und Besserung" durch die Worte "freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung" ersetzt.
- 2.
In § 78 werden die Worte "verhängte Ordnungsstrafen in Geld" durch die Worte "festgesetzte Zwangsgelder oder Geldbußen" ersetzt.
- 3.
In § 82 Abs. 1 Satz 4 werden die Worte "Sicherung und Besserung" durch die Worte "Besserung und Sicherung" ersetzt.
- 4.
§ 149 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
- a)
In Satz 2 werden die Worte "an Ort und Stelle" durch die Worte "nach Wahl der in Satz 1 bezeichneten Stellen entweder in deren oder in ihren eigenen Geschäftsräumen" ersetzt;
- b)
es wird folgender Satz 3 angefügt:
"Sind ihre Geschäftsräume zugleich ihre privaten Wohnungen, so sind sie nur verpflichtet, die Geschäftsbücher, Listen oder anderen Unterlagen in den Geschäftsräumen der in Satz 1 bezeichneten Stellen vorzulegen."
- 5.
Die Überschrift vor § 150 erhält folgende Fassung:
"V. Straf- und Bußgeldvorschriften".
- 6.
Die §§ 150 bis 154 werden durch folgende Vorschriften ersetzt:
"§ 150
(1) Wer als Arbeitgeber Beitragsteile, die er einbehalten hat, der berechtigten Kasse vorenthält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer als Mitglied einer Ersatzkasse Beitragsteile, die er von seinem Arbeitgeber erhalten hat, der berechtigten Kasse vorenthält.
§ 151
(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Arbeitgeber es unterlässt, rechtzeitig für die von ihm beschäftigten Versicherungspflichtigen die Beiträge abzuführen.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet werden.
§ 152
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
- 1.
vorsätzlich oder leichtfertig in Versicherungskarten unrichtige Eintragungen macht,
- 2.
vorhandene Eintragungen verfälscht oder eine Versicherungskarte mit unrichtigen oder verfälschten Eintragungen gebraucht,
- 3.
Versicherungskarten mit unzulässigen Eintragungen oder besonderen Merkmalen versieht,
- 4.
Eintragungen nach § 123 Abs. 2 ganz oder zum Teil unterlässt,
- 5.
vorsätzlich oder fahrlässig einer Rechtsverordnung nach § 123 Abs. 3 oder § 123a Satz 2 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, oder
- 6.
entgegen § 138 Abs. 2 das für den Arbeitnehmer ausgestellte Heft mit Versicherungsnachweisen der Sozialversicherung nicht aufbewahrt.
(2) Den Versicherungskarten im Sinne des Absatzes 1 stehen Datenträger nach § 123a Satz 1 sowie Bescheinigungen, die dem Versicherten auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 123 Abs. 3 und § 123a Satz 2 erteilt werden, gleich.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet werden.
§ 153
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
der Meldepflicht nach § 317 Abs. 1 Satz 1, § 317a Abs. 1 Satz 1 der Reichsversicherungsordnung in Verbindung mit § 122 Abs. 1 Satz 1 nicht, nicht richtig oder nicht vollständig nachkommt,
- 2.
entgegen § 317 Abs. 1 Satz 2 der Reichsversicherungsordnung in Verbindung mit § 122 Abs. 1 Satz 1 die erforderlichen Angaben nicht, nicht rechtzeitig, nicht richtig oder nicht vollständig macht,
- 3.
der Auskunftspflicht nach § 149 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 nicht, nicht rechtzeitig, nicht richtig oder nicht vollständig nachkommt,
- 4.
der Pflicht zur Vorlage von Unterlagen nach § 149 Abs. 1 Satz 2, 3, Abs. 2 oder 3 nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig nachkommt oder
- 5.
einer Rechtsverordnung nach § 317 Abs. 2, § 317a Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung in Verbindung mit § 122 Abs. 1 Satz 1 oder nach § 149 Abs. 5 Satz 1 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer als Arbeitgeber höhere Beitragsteile vom Arbeitsentgelt abzieht, als dieses Gesetz es zulässt, oder entgegen einer Anordnung des Versicherungsamtes nach § 398 Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung in Verbindung mit § 122 Abs. 1 Satz 1 Teile des Arbeitsentgelts als Beitragsteile abzieht.
(3) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
entgegen § 400 der Reichsversicherungsordnung in Verbindung mit § 119 Abs. 5, § 122 Abs. 1 Satz 1 eine Anordnung über die Zahlung von Beitragsteilen den von ihm beschäftigten Versicherungspflichtigen nicht durch dauernden Aushang bekanntmacht oder diese nicht bei jeder Lohnzahlung darauf hinweist, dass sie ihren Beitragsteil selbst einzuzahlen haben, oder
- 2.
entgegen § 402 der Reichsversicherungsordnung in Verbindung mit § 122 Abs. 1 Satz 1 einbehaltene Beiträge nicht abführt.
(4) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Deutsche Mark geahndet werden. Stellt die Ordnungswidrigkeit eine solche nach § 530 oder § 532 der Reichsversicherungsordnung dar, so wird sie nur nach den §§ 530 und 532 der Reichsversicherungsordnung verfolgt. Soweit die Krankenkassen als Einzugsstellen für die Träger der Rentenversicherung tätig sind, sind allein sie Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten. § 121 Abs. 4 gilt entsprechend."
- 7.
In § 205 werden die Worte "§§ 139 bis 148 (Verbote und Strafen)" durch die Worte "§§ 139, 146, 147 (Verbots- und Bußgeldvorschriften, Zwangsgelder)" ersetzt.