Art. 251 EGStGB - Schwerbehindertengesetz
Bibliographie
- Titel
- Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB)
- Amtliche Abkürzung
- EGStGB
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 450-16
§ 58 des Schwerbehindertengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. April 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 1005) wird wie folgt geändert:
- a)Absatz 1 erhält folgende Fassung:
"(1) Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als Vertrauensmann der Schwerbehinderten anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft."; - b)Absatz 3 Satz 2 wird gestrichen.