Art. 244 EGStGB - Jugendarbeitsschutzgesetz
Bibliographie
- Titel
- Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB)
- Amtliche Abkürzung
- EGStGB
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 450-16
Das Jugendarbeitsschutzgesetz vom 9. August 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 665), zuletzt geändert durch das Vierte Gesetz zur Reform des Strafrechts vom 23. November 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 1725), wird wie folgt geändert:
- 1.
In § 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 werden die Worte "in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1083)" durch die Worte "in der Fassung des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 469)" ersetzt.
- 2.
§ 66 wird wie folgt geändert:
- a)
In Absatz 1 werden das Wort "vorsätzlich" gestrichen und die Worte "und mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen" durch die Worte "oder mit Geldstrafe" ersetzt;
- b)
Absatz 3 erhält folgende Fassung:
"(3) Handelt der Arbeitgeber fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen."
- 3.
§ 67 wird wie folgt geändert:
- a)
In Absatz 3 Satz 1 werden die Worte "und mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen" durch die Worte "oder mit Geldstrafe" ersetzt;
- b)
Absatz 3 Satz 2 erhält folgende Fassung:
"Ebenso wird bestraft, wer einer der in Absatz 1 bezeichneten Vorschriften beharrlich zuwiderhandelt.";
- c)
Absatz 4 erhält folgende Fassung:
"(4) Wer in den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen bestraft."