Art. 255 EGStGB - Gesetz über eine Altershilfe für Landwirte
Bibliographie
- Titel
- Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB)
- Amtliche Abkürzung
- EGStGB
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 450-16
Das Gesetz über eine Altershilfe für Landwirte in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. September 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1448), zuletzt geändert durch das Rentenreformgesetz vom 16. Oktober 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 1965), wird wie folgt geändert:
- 1.
In § 17 Abs. 3 Satz 2 werden nach dem Wort "anhalten" der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
"§ 147 der Reichsversicherungsordnung gilt entsprechend."
- 2.
Im Ersten Teil wird in der Überschrift des Sechsten Abschnitts das Wort "Strafvorschriften" durch das Wort "Bußgeldvorschriften" ersetzt.
- 3.
Die Überschrift vor § 31 sowie § 31 erhalten folgende Fassung:
"Bußgeldvorschriften
§ 31
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
entgegen § 10 Abs. 6 Satz 2 die Übernahme nicht, nicht rechtzeitig oder nicht richtig anzeigt oder
- 2.
entgegen § 17 Abs. 3 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht rechtzeitig, nicht richtig oder nicht vollständig erteilt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die landwirtschaftliche Alterskasse. § 146 Abs. 2 und 3 der Reichsversicherungsordnung gilt entsprechend."
- 4.
In § 32 werden die Worte "mit Ausnahme der Leistungs- und Strafvorschriften" durch die Worte "mit Ausnahme der Leistungs- und Bußgeldvorschriften" ersetzt.