§ 3 BbgKHEG - Versorgung von Patientinnen und Patienten
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Entwicklung der Krankenhäuser im Land Brandenburg (Brandenburgisches Krankenhausentwicklungsgesetz - BbgKHEG)
- Amtliche Abkürzung
- BbgKHEG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 508-1
(1) Das Krankenhaus ist verpflichtet, jede Person, die Krankenhausleistungen benötigt, nach Art und Schwere der Erkrankung zu versorgen. Diese Verpflichtung gilt nur für den Versorgungsauftrag, der sich aus dem Feststellungsbescheid nach § 14 ergibt. Die Entscheidung über die Aufnahme einer Patientin oder eines Patienten trifft die aufnehmende Ärztin oder der aufnehmende Arzt. Die Krankenhausbehandlung wird vollstationär, teilstationär, vor- und nachstationär sowie ambulant erbracht. Notfälle sind vorrangig zu versorgen und bei medizinischer Notwendigkeit aufzunehmen. Die Einrichtung täglicher Besuchszeiten, die Sicherstellung ungestörter Nachtruhe und die soziale Betreuung durch Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter sind als Bestandteil der Patientenversorgung zu gewährleisten.
(2) Das Krankenhaus kann neben den allgemeinen Krankenhausleistungen gegen ein mindestens kostendeckendes Entgelt gesondert berechenbare Wahlleistungen erbringen. Hierdurch darf die Gewährung der allgemeinen Krankenhausleistungen nicht beeinträchtigt werden. Besondere Verpflegung, Unterkunft und der Abschluss eines wahlärztlichen Behandlungsvertrages dürfen nicht voneinander abhängig gemacht werden. Werden im Krankenhaus von hierzu berechtigten Krankenhausärztinnen und -ärzten wahlärztliche Leistungen gesondert berechnet, so sind die anderen Krankenhausärztinnen und -ärzte an den hieraus erzielten Einnahmen zu beteiligen.
(3) Privatstationen werden nicht eingerichtet und betrieben.
(4) Ausbildungsaufgaben des Krankenhauses sind mit der gebotenen Rücksicht auf Patientinnen und Patienten durchzuführen.