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  • ab 18.07.2009 (aktuelle Fassung)

§ 4 BbgKHEG - Kind im Krankenhaus

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Entwicklung der Krankenhäuser im Land Brandenburg (Brandenburgisches Krankenhausentwicklungsgesetz - BbgKHEG)
Amtliche Abkürzung
BbgKHEG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
508-1

(1) Das Krankenhaus hat für eine kindgerechte Betreuung Sorge zu tragen. Bei Kindern nach § 7 Absatz 1 Nummer 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch ist eine Begleitperson aufzunehmen, wenn dies aus medizinischen Gründen notwendig ist. Dies gilt insbesondere bei Kindern im Vorschulalter oder bei behinderten und seelisch gefährdeten Kindern. Soweit die Mitaufnahme nicht möglich ist, stimmt das Krankenhaus mit den Sorgeberechtigten ab, wie auf andere Weise den Bedürfnissen des kranken Kindes nach besonderer Zuwendung und Betreuung Rechnung getragen werden kann.

(2) Das Krankenhaus unterstützt die schulische Betreuung von ihm versorgter Schulpflichtiger.

(3) Die Besuchszeitenregelung hat auf die Belange kranker Kinder besonders Rücksicht zu nehmen.