Gesetz zur Entwicklung der Krankenhäuser im Land Brandenburg
(Brandenburgisches Krankenhausentwicklungsgesetz - BbgKHEG)

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Entwicklung der Krankenhäuser im Land Brandenburg (Brandenburgisches Krankenhausentwicklungsgesetz - BbgKHEG)
Amtliche Abkürzung
BbgKHEG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
508-1

Vom 8. Juli 2009 (GVBl. I S. 310) (1)

Zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 21. Juni 2024 (GVBl. I Nr. 30) (2)

Inhaltsübersicht§§
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
Grundsätze1
Finanzierung2
Versorgung von Patientinnen und Patienten3
Kind im Krankenhaus4
Beschwerdestellen5
Sozialer Dienst, Psychologische Betreuung und Seelsorge6
Krankenhaushygiene7
Einsatz von Arzneimitteln8
Zusammenarbeit9
Rettungsdienst, Katastrophenschutz10
Rechtsaufsicht über Krankenhäuser11
Abschnitt 2
Planung
Krankenhausplanung12
Verfahren13
Aufnahme von Empfehlungen des Gemeinsamen Bundesausschusses zu planungsrelevanten Qualitätsindikatoren13a
Aufnahme in den Krankenhausplan14
Abschnitt 3
Krankenhausförderung
Grundlagen der Förderung15
Investitionspauschale16
Einzelförderung17
Ausgleichsleistungen18
Sonstige Förderungsvoraussetzungen und Nebenbestimmungen19
Rückforderung von Fördermitteln20
Beteiligung an den Aufwendungen21
Überwachung der Verwendung pauschaler Fördermittel22
Abschnitt 4
Innere Organisation und Struktur der Krankenhäuser
Leitung und medizinische Organisation23
Ärztlicher Dienst24
Transplantationsbeauftragte24a
Krankenhäuser von Religionsgemeinschaften25
Abschnitt 5
Statistik, Datenschutz und Anzeigepflichten
Statistik26
Grundsatz, Begriffsbestimmungen im Datenschutz27
Verarbeitung von Patientendaten mit Ausnahme der Offenlegung28
Offenlegung von Patientendaten29
Auskunft und Einsicht30
Datenschutz bei Forschungsvorhaben31
(weggefallen)32
Klinisches Krankheitsregister33
Anzeichen einer Misshandlung, Vernachlässigung oder eines sexuellen Missbrauchs von Kindern und Jugendlichen34
Abschnitt 6
Ausbildungsstätten
Schulen für Gesundheitsberufe35
Rechtsaufsicht über die Schulen für Gesundheitsberufe und Ermächtigungen36
Abschnitt 7
Sonstige Vorschriften
Einschränkung von Grundrechten37
Zuständigkeit38
Nicht öffentlich geförderte Krankenhäuser39
Medizinische Universität40

Artikel 1 des Gesetzes zur Entwicklung der Krankenhäuser im Land Brandenburg und zur Aufhebung von Rechtsverordnungen aus dem Bereich des Arbeitsschutzes vom 8. Juli 2009 (GVBl. I S. 310)

Nach Artikel 5 Absatz 2 des Gesetzes vom 21. Juni 2024 (GVBl. I Nr. 30) werden durch Artikel 4 Nummer 4 das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes, Artikel 15 Absatz 1 der Verfassung des Landes Brandenburg), das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung (Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes) und das Grundrecht auf Datenschutz (Artikel 11 Absatz 1 der Verfassung des Landes Brandenburg) eingeschränkt.