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§ 9 BbgKHEG - Zusammenarbeit

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Entwicklung der Krankenhäuser im Land Brandenburg (Brandenburgisches Krankenhausentwicklungsgesetz - BbgKHEG)
Amtliche Abkürzung
BbgKHEG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
508-1

(1) Die Krankenhäuser sollen entsprechend ihrer Aufgabenstellung nach dem jeweils gültigen Feststellungsbescheid untereinander und mit den niedergelassenen Ärztinnen und Ärzten sowie den an der ambulanten Versorgung beteiligten Gesundheitseinrichtungen zusammenarbeiten. Eine Zusammenarbeit soll mit dem öffentlichen Gesundheitsdienst, dem Rettungsdienst, den Katastrophenschutzbehörden, den Krankenkassen und den sonstigen Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens erfolgen. Bei Bedarf soll mit Einrichtungen in anderen Bundesländern zusammengearbeitet werden.

(2) Die Zusammenarbeit der Krankenhäuser untereinander soll sich insbesondere erstrecken auf:

  1. 1.

    die rechtzeitige Abstimmung benachbarter Krankenhäuser im Hinblick auf beabsichtigte Änderungen der Zahl oder Art von Abteilungen, die Änderung der Bettenzahl, die Bildung von Untersuchungs- und Behandlungsschwerpunkten sowie die Umstellung auf andere Aufgaben, unbeschadet der Vorklärungspflichten nach § 11 Absatz 5 des Krankenhausentgeltgesetzes und § 17 Absatz 6 der Bundespflegesatzverordnung vom 26. September 1994 (BGBl. I S. 2750), die zuletzt durch Artikel 24 des Gesetzes vom 20. April 2007 (BGBl. I S. 554, 575) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,

  2. 2.

    die Wahrnehmung besonderer Aufgaben der Dokumentation und der Nachsorge im Zusammenwirken mit den niedergelassenen Ärztinnen und Ärzten und den an der ambulanten Versorgung teilnehmenden Gesundheitseinrichtungen,

  3. 3.

    die Verteilung der Aufnahmen von Patientinnen und Patienten,

  4. 4.

    die Durchführung qualitätssichernder Maßnahmen,

  5. 5.

    die Mitwirkung am Rettungsdienst,

  6. 6.

    Rationalisierungsmaßnahmen,

  7. 7.

    die Nutzung medizinisch-technischer Großgeräte,

  8. 8.

    die Nutzung medizinischer oder wirtschaftlicher Einrichtungen,

  9. 9.

    die Nutzung von Datenverarbeitungsverfahren,

  10. 10.

    die Errichtung und den Betrieb von Schulen für Gesundheitsberufe,

  11. 11.

    die Vermeidung, Verwertung und Entsorgung von Abfällen, insbesondere Sonderabfällen.

(3) Die Zusammenarbeit mit den niedergelassenen Ärztinnen und Ärzten sowie den an der ambulanten Versorgung teilnehmenden Gesundheitseinrichtungen soll sich auch auf die gemeinsame Nutzung medizinisch-technischer Großgeräte erstrecken. Zu diesem Zweck sollen die Krankenhäuser nach Möglichkeit ihre Ausstattung, insbesondere Operationssäle, Großgeräte oder Informationstechnologie den niedergelassenen Vertragsärztinnen und Vertragsärzten oder sonstigen an der ambulanten Versorgung mitwirkenden Ärztinnen und Ärzten zur Mitnutzung überlassen. Die Zusammenarbeit soll im Sinne der sektorenübergreifenden Versorgung neben den Regelungen nach § 115 Absatz 1 bis 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch mit dem Ziel einer medizinisch vertretbaren Verkürzung der stationären Verweildauer erfolgen. Sie soll im Einzelfall angemessene medizinische Behandlungen vor und nach einem Krankenhausaufenthalt sicherstellen. Die Sätze 3 und 4 gelten entsprechend, soweit Rechtsverordnungen aufgrund des § 115 Absatz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erlassen wurden.