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§ 36 LWG - Umfang des Gemeingebrauchs
(zu § 23 WHG)

Bibliographie

Titel
Wassergesetz für das Land Rheinland-Pfalz (Landeswassergesetz - LWG-)
Amtliche Abkürzung
LWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
75-50

(1) Jedermann darf im Rahmen des § 23 Abs. 1 WHG natürliche oberirdische Gewässer, mit Ausnahme von Wasserspeichern, zum Baden, Schwimmen, Viehtränken, Schwemmen, Schöpfen mit Handgefäßen, Eissport und Befahren mit Kleinfahrzeugen ohne Maschinenantrieb benutzen. Zum Gemeingebrauch gehört auch das Einleiten von Wasser aus einer Bodenentwässerung landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzter Flächen bis zu 5 ha.

(2) Die nach § 93 Abs. 4 zuständige Wasserbehörde kann durch Rechtsverordnung, Allgemeinverfügung oder Anordnung im Einzelfall das Befahren mit Kleinfahrzeugen, die mit Maschinenantrieb bewegt werden, und die Ausübung des Tauchsports mit technischem Gerät als Gemeingebrauch zulassen, sofern nicht das Wohl der Allgemeinheit dem entgegensteht. Dabei sind insbesondere Bestimmungen zur Wahrung von Sicherheit und Ordnung aufzunehmen.

(3) An Wasserspeichern und an künstlichen Gewässern kann die nach § 93 Abs. 4 zuständige Wasserbehörde nach Anhörung des Gewässereigentümers und des Unterhaltungspflichtigen den Gemeingebrauch im Sinne der Absätze 1 und 2 durch Rechtsverordnung, Allgemeinverfügung oder Anordnung im Einzelfall zulassen. Die Zulassung kann auf einzelne Arten des Gemeingebrauchs beschränkt werden.