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§ 38 LWG - Eigentümer- und Anliegergebrauch
(zu § 24 WHG(1)

Bibliographie

Titel
Wassergesetz für das Land Rheinland-Pfalz (Landeswassergesetz - LWG-)
Amtliche Abkürzung
LWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
75-50

(1) Für das Einbringen und Einleiten von Stoffen in oberirdische Gewässer wird der Eigentümergebrauch ausgeschlossen. Das gilt nicht für das Wiedereinleiten von Wasser in unverändertem Zustand.

(2) In den Grenzen des Eigentümergebrauchs dürfen die Anlieger das oberirdische Gewässer ohne Erlaubnis oder Bewilligung benutzen (Anliegergebrauch). Satz 1 gilt nicht für Wasserspeicher.

(3) Für den Eigentümer- und Anliegergebrauch gilt § 37 entsprechend.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 30. Juli 2015 durch § 145 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 14. Juli 2015 (GVBl. S. 127). Zur weiteren Anwendung siehe § 122 Absatz 2 des Gesetzes vom 14. Juli 2015 (GVBl. S. 127).