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§ 5 ThürAIKG - Auferlegung von Ausgleichsmaßnahmen durch die Ingenieurkammer Thüringen

Bibliographie

Titel
Thüringer Gesetz über die Architektenkammer, die Ingenieurkammer und den Schutz von Berufsbezeichnungen (Thüringer Architekten- und Ingenieurkammergesetz - ThürAIKG) 
Amtliche Abkürzung
ThürAIKG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
71-1

(1) Vor Auferlegung einer Ausgleichsmaßnahme nach Absatz 2 hat die Ingenieurkammer Thüringen zunächst zu prüfen, ob wesentliche Unterschiede nach § 4 Abs. 2 Satz 4 oder Abs. 3 Satz 5 zu dem in § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 genannten Abschluss ganz oder teilweise durch Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen ausgeglichen werden können, welche die antragstellende Person im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a durch

  1. 1.

    ihre Berufserfahrung im Rahmen der tatsächlichen und rechtmäßigen Ausübung des Ingenieurberufs in Voll- oder Teilzeit oder

  2. 2.

    lebenslanges Lernen

erworben hat; nicht entscheidend ist, in welchem Staat die Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen erworben worden sind. Nach Satz 1 Halbsatz 1 Nr. 2 erworbene Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen werden nur anerkannt, wenn sie von einer dafür im jeweiligen Staat zuständigen Stelle formell als gültig anerkannt worden sind. In den Fällen eines vollständigen Ausgleichs der wesentlichen Unterschiede wird der antragstellenden Person keine Ausgleichsmaßnahme auferlegt. Weiterhin bestehende wesentliche Unterschiede müssen zum Erhalt der Genehmigung zur Führung der Berufsbezeichnung 'Ingenieur' von der antragstellenden Person ausgeglichen werden durch:

  1. 1.

    das Absolvieren eines höchstens dreijährigen Anpassungslehrgangs oder das Ablegen einer Eignungsprüfung nach Wahl der antragstellenden Person, wenn ihre Berufsqualifikation dem Qualifikationsniveau nach Artikel 11 Buchst. c, d oder e der Richtlinie 2005/36/EG entspricht,

  2. 2.

    das Absolvieren eines höchstens dreijährigen Anpassungslehrgangs oder das Ablegen einer Eignungsprüfung nach Wahl der Ingenieurkammer, wenn die Berufsqualifikation der antragstellenden Person dem Qualifikationsniveau nach Artikel 11 Buchst. b der Richtlinie 2005/36/EG entspricht, oder

  3. 3.

    das Absolvieren eines höchstens dreijährigen Anpassungslehrgangs und das zusätzliche Ablegen einer Eignungsprüfung, wenn die Berufsqualifikation der antragstellenden Person dem Qualifikationsniveau nach Artikel 11 Buchst. a der Richtlinie 2005/36/EG entspricht.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 4 hat die Ingenieurkammer Thüringen der antragstellenden Person Ausgleichsmaßnahmen aufzuerlegen. Ihre Entscheidung ergeht durch Bescheid, der hinreichend begründet sein und insbesondere folgende Informationen enthalten muss:

  1. 1.

    das Niveau der im Geltungsbereich dieses Gesetzes verlangten Berufsqualifikation und das Niveau der von der antragstellenden Person vorgelegten Berufsqualifikation entsprechend der Zuordnung nach Artikel 11 Buchst. a bis e der Richtlinie 2005/36/EG,

  2. 2.

    die wesentlichen Unterschiede und die Gründe, aus denen diese Unterschiede nicht durch Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die durch Berufserfahrung oder durch lebenslanges Lernen nach Absatz 1 Satz 1 und 2 erworben wurden, ausgeglichen werden können, und

  3. 3.

    die nach Absatz 1 Satz 4 einschlägigen Ausgleichsmaßnahmen und das Verfahren.

(3) Bei der Ausgestaltung der Ausgleichsmaßnahmen sind die vorhandenen Berufsqualifikationen der antragstellenden Person zu berücksichtigen. Hat die antragstellende Person eine Eignungsprüfung nach Absatz 1 Satz 4 Nr. 1 gewählt, so hat die Ingenieurkammer Thüringen sicherzustellen, dass die Eignungsprüfung innerhalb von sechs Monaten nach dem Zugang der Mitteilung über diese Entscheidung bei der Ingenieurkammer Thüringen abgelegt werden kann. Hat die Ingenieurkammer Thüringen einer antragstellenden Person eine Eignungsprüfung nach Absatz 1 Satz 4 Nr. 2 oder 3 auferlegt, so hat die Ingenieurkammer Thüringen sicherzustellen, dass diese Eignungsprüfung innerhalb von sechs Monaten ab dem Zugang dieser Entscheidung bei der antragstellenden Person abgelegt werden kann. Um die Durchführung einer Eignungsprüfung zu ermöglichen, erstellt die Ingenieurkammer Thüringen ein Verzeichnis der Sachgebiete, die aufgrund eines Vergleichs der nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 zu erfüllenden Voraussetzungen mit der bisherigen Ausbildung der antragstellenden Person sowie durch Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen nach Absatz 1 Satz 1 und 2 nicht abgedeckt werden. Die Eignungsprüfung erstreckt sich auf Sachgebiete, die aus dem Verzeichnis ausgewählt werden und deren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für das Führen der Berufsbezeichnung ist. Die Eignungsprüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung. Sie kann eine praktische Prüfung umfassen. Die schriftliche Prüfung umfasst Aufsichtsarbeiten. Die Gegenstände der mündlichen und der praktischen Prüfung sind der beruflichen Praxis zu entnehmen. Die Ingenieurkammer Thüringen bewertet abschließend das Ergebnis der Ausgleichsmaßnahme. Weiteres zur Durchführung und Bewertung von Ausgleichsmaßnahmen regelt die Ingenieurkammer Thüringen durch Satzung nach § 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 14.

(4) Die Ingenieurkammer Thüringen kann bei der Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen mit entsprechenden Kammern anderer Länder zusammenarbeiten und diesbezüglich länderübergreifende Verwaltungsvereinbarungen zur gemeinsamen Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen abschließen. Die Vereinbarungen bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.