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  • ab 01.05.2024 (aktuelle Fassung)

§ 41 SächsDG - Erforderlichkeit, Form und Frist des Widerspruchs

Bibliographie

Titel
Sächsisches Disziplinargesetz  (SächsDG)
Amtliche Abkürzung
SächsDG
Normtyp
Versicherungsbedingung
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
241-3/2

(1) Vor der Erhebung der Klage der Beamtin oder des Beamten ist ein Widerspruchsverfahren durchzuführen. Ein Widerspruchsverfahren findet nicht statt, wenn die angefochtene Entscheidung von der obersten Dienstbehörde erlassen worden ist.

(2) Für die Form und Frist des Widerspruchs gilt § 70 der Verwaltungsgerichtsordnung.