§ 8 EStGemAntVO 2024, 2025 und 2 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Aufteilung und Auszahlung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer und die Abführung der Gewerbesteuerumlage für die Haushaltsjahre 2024, 2025 und 2026 (EStGemAntVO 2024, 2025 und 2026)
- Amtliche Abkürzung
- EStGemAntVO 2024, 2025 und 2026
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 602
(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2024 in Kraft und vorbehaltlich der Regelung in Absatz 2 am 31. Januar 2027 außer Kraft. Für die Abrechnung des Familienleistungsausgleichs des Jahres 2026 gilt die Verordnung bis zum Abschluss ihrer Abrechnung zum 30. April 2027 fort.
(2) Für den Fall, dass die Verordnung über die Aufteilung und Auszahlung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer und die Abführung der Gewerbesteuerumlage für die Haushaltsjahre 2027, 2028 und 2029 nicht bis zum 1. Januar 2027 in Kraft getreten ist, gilt diese Verordnung über den in Absatz 1 genannten Zeitpunkt hinaus, bis zum Inkrafttreten der neuen Verordnung, fort. Die Abschlagszahlungen, die zu den in § 2 Absatz 3 Sätze 1 und 2 festgesetzten Terminen fällig werden, sind mit der ersten ordentlichen Zahlung zu verrechnen.
Außer Kraft am 31. Januar 2027 durch § 8 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung vom 4. Juni 2024 (GV. NRW. S. 335)
Düsseldorf, den 4. Juni 2024
Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Hendrik Wüst
Der Minister der Finanzen
Dr. Marcus Optendrenk
Die Ministerin für Heimat, Kommunales,
Bau und Digitalisierung
Ina Scharrenbach