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§ 16 LVwVG - Eidesstattliche Versicherung

Bibliographie

Titel
Verwaltungsvollstreckungsgesetz für Baden-Württemberg (Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz - LVwVG -)
Amtliche Abkürzung
LVwVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
201 12

(1) Hat die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen des Pflichtigen nicht zu einer vollständigen Befriedigung geführt oder ist anzunehmen, daß eine vollständige Befriedigung nicht zu erlangen sein wird, so hat der Pflichtige auf Antrag der Vollstreckungsbehörde dem Amtsgericht ein Verzeichnis seines Vermögens vorzulegen und für seine Forderungen den Grund und die Beweismittel zu bezeichnen. Aus dem Vermögensverzeichnis müssen auch ersichtlich sein

  1. 1.
    die im letzten Jahre vor dem ersten zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung anberaumten Termin vorgenommenen entgeltlichen Veräußerungen des Pflichtigen an seinen Ehegatten, vor oder während der Ehe, an seine oder seines Ehegatten Verwandte in auf- oder absteigender Linie, an seine oder seines Ehegatten voll- oder halbbürtige Geschwister oder an den Ehegatten einer dieser Personen;
  2. 2.
    die im letzten Jahre vor dem ersten zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung anberaumten Termin von dem Pflichtigen vorgenommenen unentgeltlichen Verfügungen, wenn sie nicht gebräuchliche Gelegenheitsgeschenke zum Gegenstand hatten;
  3. 3.
    die in den letzten zwei Jahren vor dem ersten zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung anberaumten Termin von dem Pflichtigen vorgenommenen unentgeltlichen Verfügungen zugunsten seines Ehegatten.

Sachen, die nach § 811 Nr. 1 und 2 der Zivilprozeßordnung der Pfändung offensichtlich nicht unterworfen sind, brauchen in dem Vermögensverzeichnis nicht angegeben zu werden, es sei denn, daß eine Austauschpfändung in Betracht kommt.

(2) Der Pflichtige hat zu Protokoll an Eides Statt zu versichern, daß er die von ihm verlangten Angaben nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig gemacht habe.

(3) Für das Verfahren vor dem Amtsgericht gelten die §§ 899 bis 910, 913 bis 915 der Zivilprozeßordnung entsprechend. An die Stelle des Vollstreckungstitels tritt der schriftliche Antrag der Vollstreckungsbehörde; für den Antrag gilt § 15a Abs. 4 entsprechend.

(4) Lehnt das Amtsgericht den Antrag der Vollstreckungsbehörde ab, die eidesstattliche Versicherung abzunehmen oder die Haft anzuordnen, so ist die sofortige Beschwerde nach der Zivilprozeßordnung gegeben.