§ 16 LVwVG - Eidesstattliche Versicherung
Bibliographie
- Titel
- Verwaltungsvollstreckungsgesetz für Baden-Württemberg (Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz - LVwVG -)
- Amtliche Abkürzung
- LVwVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 201
(1) Die Vollstreckungsbehörde kann die eidesstattliche Versicherung von ihren eigenen Schuldnern abnehmen, soweit sich deren Wohnsitz, Sitz oder ihr gewöhnlicher Aufenthaltsort im örtlichen Zuständigkeitsbereich der Vollstreckungsbehörde befindet. § 284 Abs. 1 bis 4 und Abs. 6 bis 9 der Abgabenordnung ist sinngemäß anzuwenden.
(2) Für die Zuständigkeit zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung gilt § 27 Abs. 2 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes entsprechend.
(3) Macht die Vollstreckungsbehörde von ihrer Befugnis nach Absatz 1 keinen Gebrauch, hat der Pflichtige auf Antrag der Vollstreckungsbehörde beim Gerichtsvollzieher beim Amtsgericht ein Verzeichnis seines Vermögens vorzulegen und für seine Forderungen den Grund und die Beweismittel zu bezeichnen. Für das Verfahren vor den Amtsgerichten gelten die §§ 899 bis 910 und 913 bis 915 der Zivilprozessordnung entsprechend. An die Stelle des Vollstreckungstitels tritt der schriftliche Antrag der Vollstreckungsbehörde; für den Antrag gilt § 15a Abs. 4 entsprechend.
(4) Gegen Entscheidungen des Gerichtsvollziehers und des Amtsgerichts kann die Vollstreckungsbehörde die nach den Vorschriften des Achten Buches der Zivilprozessordnung zulässigen Rechtsbehelfe einlegen.