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  • ab 12.05.2010 (aktuelle Fassung)

§ 16 GO LT 2010 - Sitzungspräsidium (1)

Bibliographie

Titel
Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg
Redaktionelle Abkürzung
GO LT 2010,BB
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
1100-1

siehe ab 1. April 2015 Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg vom 24. März 2015 (GVBl. I Nr. 8)

(1) Das Sitzungspräsidium des Landtages besteht aus dem amtierenden Präsidenten und den amtierenden Schriftführern.

(2) Die Schriftführer, deren Zahl durch das Präsidium bestimmt wird, werden von den Fraktionen benannt.

(3) Die Schriftführer unterstützen den Präsidenten. Sie beurkunden die Beratungen, führen die Rednerliste und sind dem Präsidenten bei der Feststellung der Abstimmungsergebnisse behilflich. Der Präsident bestimmt den Einsatz der Schriftführer. Er kann sie mit weiteren Aufgaben betrauen.