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  • ab 01.01.2024 (aktuelle Fassung)

§ 113 GO LT - Wahrung von Fristen

Bibliographie

Titel
Geschäftsordnung des Hessischen Landtags
Redaktionelle Abkürzung
GO LT,HE
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
12-19

Ist innerhalb einer bestimmten Frist dem Landtag gegenüber eine Erklärung abzugeben oder eine Leistung zu bewirken, ist die Frist gewahrt, wenn die Erklärung oder die Leistung am letzten Tag der Frist innerhalb der üblichen Dienststunden an die Landtagskanzlei gelangt. Fällt dieser Tag auf einen Sonnabend, einen Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag, so tritt an die Stelle dieses Tages der nächstfolgende Werktag.