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  • ab 01.01.2024 (aktuelle Fassung)

§ 114 GO LT - Auslegung der Geschäftsordnung

Bibliographie

Titel
Geschäftsordnung des Hessischen Landtags
Redaktionelle Abkürzung
GO LT,HE
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
12-19

(1) Während einer Sitzung auftretende Zweifel über die Auslegung der Geschäftsordnung entscheidet die Präsidentin oder der Präsident. Im Beschwerdefall entscheidet der Ältestenrat.

(2) Eine grundsätzliche Auslegung der Geschäftsordnung kann der Ältestenrat beschließen. Gegen seine Entscheidung kann eine Fraktion einen Beschluss des Landtags verlangen.