§ 116 GO LT - Ende der Wahlperiode
Bibliographie
- Titel
- Geschäftsordnung des Hessischen Landtags
- Redaktionelle Abkürzung
- GO LT,HE
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 12-19
(1) Mit dem Ende der Wahlperiode gelten alle vom Landtag nicht erledigten Gesetzentwürfe, sonstige Vorlagen, Anträge und Berichtsanträge, noch nicht beantwortete Große und Kleine Anfragen, Auskunftsersuchen und Mündliche Fragen als erledigt.
(2) Noch nicht beschiedene Petitionen werden in der nächsten Wahlperiode weiter beraten.
(3) Beschlüsse, mit denen von der Landesregierung regelmäßige Berichte zu einem Thema gefordert werden, bleiben für die nächste Wahlperiode in Kraft.
(4) Gehen unmittelbar vor der Plenarsitzung, in der über die Auflösung des Landtags Beschluss gefasst wird, parlamentarische Initiativen ein, so kann - abweichend von § 108 - von der Drucklegung abgesehen werden.