§ 60 ThürLWG - Beratung im Wahlprüfungsausschuss
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Wahlgesetz für den Landtag (Thüringer Landeswahlgesetz - ThürLWG -)
- Amtliche Abkürzung
- ThürLWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 111-3
(1) Der Wahlprüfungsausschuss berät geheim über das Ergebnis der Verhandlung. An der Beratung können nur diejenigen Mitglieder oder Stellvertreter des Wahlprüfungsausschusses teilnehmen, die der mündlichen Verhandlung beigewohnt haben.
(2) Auf Grund des Ergebnisses der Beratung stellt der Wahlprüfungsausschuss einen schriftlichen Antrag an den Landtag. Der Antrag muss einen Entscheidungsvorschlag enthalten.
(3) Bei der Schlussabstimmung über den Antrag des Wahlprüfungsausschusses gilt Stimmenthaltung als Ablehnung.