§ 14 LNatSchG NRW - Aufstellung des Landschaftsplans

Bibliographie

Titel
Gesetz zum Schutz der Natur in Nordrhein-Westfalen (Landesnaturschutzgesetz - LNatSchG NRW)
Amtliche Abkürzung
LNatSchG NRW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
791

(1) Der Landschaftsplan ist vom Träger der Landschaftsplanung in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Landschaftsplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Landschaftspläne benachbarter Kreise und kreisfreier Städte sollen aufeinander abgestimmt werden.

(3) Das für Naturschutz zuständige Ministerium kann nach Anhörung des zuständigen Ausschusses des Landtags durch Rechtsverordnung den Maßstab und die Systematik des Landschaftsplans, die zu verwendenden Planzeichen, die bei der Aufstellung des Landschaftsplans anzufertigenden Arbeitskarten und deren Inhalt sowie die zu beteiligenden Behörden und anderen öffentlichen Stellen festlegen.