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§ 18 LNatSchG NRW - Anzeige des Landschaftsplans

Bibliographie

Titel
Gesetz zum Schutz der Natur in Nordrhein-Westfalen (Landesnaturschutzgesetz - LNatSchG NRW)
Amtliche Abkürzung
LNatSchG NRW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
791

(1) Der Landschaftsplan ist der höheren Naturschutzbehörde anzuzeigen.

(2) Die höhere Naturschutzbehörde kann innerhalb von drei Monaten nach Eingang der Anzeige geltend machen, dass der Landschaftsplan nicht ordnungsgemäß zustande gekommen ist oder diesem Gesetz, den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen oder sonstigen Rechtsvorschriften widerspricht. Der Landschaftsplan darf nur in Kraft gesetzt werden, wenn die höhere Naturschutzbehörde die Verletzung von Rechtsvorschriften nicht innerhalb der in Satz 1 bezeichneten Frist geltend gemacht oder wenn sie vor Ablauf der Frist erklärt hat, dass sie keine Verletzung von Rechtsvorschriften geltend macht.

(3) Der Träger der Landschaftsplanung ist verpflichtet, die von der höheren Naturschutzbehörde nach Absatz 2 geltend gemachten Verstöße auszuräumen.

(4) Die Verpflichtung der für das Anzeigeverfahren zuständigen Behörde, die Einhaltung der Vorschriften zu prüfen, deren Verletzung sich auf die Rechtswirksamkeit eines Landschaftsplans nach § 21 nicht auswirkt, bleibt unberührt.