§ 14 LG - Landesanstalt für Ökologie, Bodenordnung und Forsten Nordrhein-Westfalen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Sicherung des Naturhaushalts und zur Entwicklung der Landschaft (Landschaftsgesetz - LG)
- Amtliche Abkürzung
- LG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 791
(1) Die Landesanstalt für Ökologie, Bodenordnung und Forsten Nordrhein-Westfalen hat neben den ihr durch dieses Gesetz und andere Rechtsvorschriften zugewiesenen Aufgaben im Zusammenwirken mit anderen für die Ermittlung von Grundlagen des Naturhaushalts zuständigen Stellen des Landes
- 1.die wissenschaftlichen Grundlagen für die Landschaftsplanung zu erarbeiten,
- 2.die gemäß § 19 geschützten Flächen und Landschaftsbestandteile zu erfassen und wissenschaftlich zu betreuen,
- 3.die Veränderungen in der Pflanzen- und Tierwelt zu beobachten und
- 4.die in der Landschaftspflege tätigen Dienstkräfte und ehrenamtlichen Mitarbeiter zu schulen und fachlich zu betreuen.
(2) Das Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz kann der Landesanstalt für Ökologie, Bodenordnung und Forsten Nordrhein-Westfalen weitere Aufgaben übertragen.