§ 14 LG - Landesanstalt für Ökologie, Bodenordnung und Forsten Nordrhein-Westfalen

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Sicherung des Naturhaushalts und zur Entwicklung der Landschaft (Landschaftsgesetz - LG)
Amtliche Abkürzung
LG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
791

(1) Die Landesanstalt für Ökologie, Bodenordnung und Forsten Nordrhein-Westfalen hat neben den ihr durch dieses Gesetz und andere Rechtsvorschriften zugewiesenen Aufgaben im Zusammenwirken mit anderen für die Ermittlung von Grundlagen des Naturhaushalts zuständigen Stellen des Landes

  1. 1.
    die wissenschaftlichen Grundlagen für die Landschaftsplanung zu erarbeiten,
  2. 2.
    die gemäß § 19 geschützten Flächen und Landschaftsbestandteile zu erfassen und wissenschaftlich zu betreuen,
  3. 3.
    ein landesweites Kataster der nach § 23 geschützten Baumreihen und der nach § 47 Abs. 1 gesetzlich geschützten Alleen zu führen,
  4. 4.
    den Zustand des Naturhaushalts und seine Veränderungen, die Folge solcher Veränderungen, die Einwirkung auf den Naturhaushalt und die Wirkungen von Umweltschutzmaßnahmen auf den Zustand des Naturhaushalts zu ermitteln, auszuwerten, zu bewerten und gemäß § 12 Abs. 3 Bundesnaturschutzgesetz mit den anderen Ländern und dem Bund abzustimmen und
  5. 5.
    die in der Landschaftspflege tätigen Dienstkräfte und ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu schulen und fachlich zu betreuen.

(2) Das für den Naturschutz zuständige Ministerium kann der Landesanstalt für Ökologie, Bodenordnung und Forsten Nordrhein-Westfalen weitere Aufgaben übertragen.