§ 34 DSchG - Entschädigung für bewegliche Bodendenkmäler
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler im Lande Nordrhein-Westfalen (Denkmalschutzgesetz - DSchG)
- Amtliche Abkürzung
- DSchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 224
(1) Über den Antrag auf Feststellung der Entschädigung im Falle der Ablieferung (§ 17) entscheidet der Regierungspräsident.
(2) Die Entschädigung bestimmt sich nach dem Verkehrswert des Bodendenkmals. Über den Verkehrswert ist das Gutachten einer Sachverständigenkommission einzuholen.
(3) Der Regierungspräsident setzt die Entschädigung auf der Grundlage des Gutachtens der Sachverständigenkommission fest. Sie ist an denjenigen zu zahlen, der gemäß § 18 Abs. 3 sein Eigentum an dem beweglichen Bodendenkmal verloren hat. Sind sonstige dinglich Berechtigte vorhanden, ist die Entschädigung zu hinterlegen.
(4) Bei Gelegenheitsfunden sind außerdem die bei der Wertbemessung nicht berücksichtigten Aufwendungen zu ersetzen, die dem Entdecker, dem Eigentümer des Grundstücks oder dem Leiter der Arbeiten durch Maßnahmen zur Erhaltung des Bodendenkmals oder der Entdeckungsstätte entstanden sind, soweit er sie nach den Umständen für erforderlich hielt. Etwaige Ansprüche nach § 33 sind in dieses Verfahren einzubeziehen.
(5) Der Entschädigungsbeschluss ist den Verfahrensbeteiligten zuzustellen. Er kann binnen eines Monats nach Zustellung vor dem ordentlichen Gericht angefochten werden.
(6) Die Kosten des Verfahrens trägt der Erwerbsberechtigte.
(7) Verzichtet der Erwerbsberechtigte nachträglich auf sein Recht, so ist er verpflichtet, den Beteiligten die durch das Verfahren entstandenen notwendigen Aufwendungen zu erstatten und in den Fällen des Absatzes 4 den dort bezeichneten Ersatz zu leisten.
(8) Dem Verzicht steht es gleich, wenn der Erwerbsberechtigte die endgültig festgestellte Entschädigung nicht binnen einer vom Regierungspräsidenten auf Antrag zu bestimmenden Frist zahlt oder hinterlegt.
(9) Der für die Denkmalpflege zuständige Minister wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die näheren Bestimmungen über die Bestellung der Sachverständigenkommission, das Verfahren und die Kosten zu treffen.