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§ 105 KWO - Stichwahl, verbundene Direktwahlen und Bürgerentscheide

Bibliographie

Titel
Kommunalwahlordnung (KWO)
Amtliche Abkürzung
KWO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
333-12

(1) 1Wird eine Stichwahl gleichzeitig mit der Landtagswahl durchgeführt, gelten § 95 Abs. 1 und §§ 96, 97 Abs. 4 nicht. 2§ 95 Abs. 3 gilt mit der Maßgabe, dass in der verbundenen Bekanntmachung auf die Verwendung getrennter Wählerverzeichnisse und Wahlbenachrichtigungen, getrennter Wahlscheinanträge sowie getrennter Briefwahlunterlagen hinzuweisen ist.

(2) Werden Direktwahlen und Bürgerentscheide gleichzeitig mit der Landtagswahl durchgeführt, werden die Direktwahlen und die Bürgerentscheide als verbundene Kommunalwahlen entsprechend den §§ 85 bis 91a behandelt.