§ 98 KWO - Stimmzettel, Stimmzettelumschläge
Bibliographie
- Titel
- Kommunalwahlordnung (KWO)
- Amtliche Abkürzung
- KWO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 333-12
(1) Bei der Landtagswahl und der Direktwahl oder dem Bürgerentscheid sind für die Briefwahl jeweils eigene Stimmzettel und eigene Stimmzettelumschläge zu verwenden.
(2) Stimmzettel, Stimmzettelumschläge und die Wahlbriefumschläge für die Direktwahl oder den Bürgerentscheid sind durch einen Aufdruck deutlich zu kennzeichnen; sie müssen mit der Wahlscheinfarbe nach § 97 Abs. 1 Satz 2 übereinstimmen.