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§ 98 KWO - Stimmzettel, Stimmzettelumschläge

Bibliographie

Titel
Kommunalwahlordnung (KWO)
Amtliche Abkürzung
KWO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
333-12

(1) Bei der Landtagswahl und der Direktwahl oder dem Bürgerentscheid sind für die Briefwahl jeweils eigene Stimmzettel und eigene Stimmzettelumschläge zu verwenden.

(2) Stimmzettel, Stimmzettelumschläge und die Wahlbriefumschläge für die Direktwahl oder den Bürgerentscheid sind durch einen Aufdruck deutlich zu kennzeichnen; sie müssen mit der Wahlscheinfarbe nach § 97 Abs. 1 Satz 2 übereinstimmen.