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§ 106 KWO - Kosten

Bibliographie

Titel
Kommunalwahlordnung (KWO)
Amtliche Abkürzung
KWO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
333-12

1Die bei der Vorbereitung und Durchführung verbundener Wahlen bei den Gemeinde- und Kreiswahlleitern entstandenen Kosten sind dem für das Landtagswahlrecht zuständigen Ministerium zur Ermittlung der anteiligen Kürzung der Wahlkostenerstattung mitzuteilen. 2Dabei sind die Aufwendungen für gemeinsam durchgeführte Wahlaufgaben besonders auszuweisen.