§ 106 KWO - Kosten
Bibliographie
- Titel
- Kommunalwahlordnung (KWO)
- Amtliche Abkürzung
- KWO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 333-12
1Die bei der Vorbereitung und Durchführung verbundener Wahlen bei den Gemeinde- und Kreiswahlleitern entstandenen Kosten sind dem für das Landtagswahlrecht zuständigen Ministerium zur Ermittlung der anteiligen Kürzung der Wahlkostenerstattung mitzuteilen. 2Dabei sind die Aufwendungen für gemeinsam durchgeführte Wahlaufgaben besonders auszuweisen.