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§ 2 GO LT - Wahl der Präsidentin oder des Präsidenten

Bibliographie

Titel
Geschäftsordnung des Hessischen Landtags
Redaktionelle Abkürzung
GO LT,HE
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
12-19

(1) Der Landtag wählt in geheimer Wahl oder, wenn niemand widerspricht, durch Handzeichen die Präsidentin oder den Präsidenten für die Dauer der Wahlperiode.

(2) Die Präsidentin oder der Präsident soll der stärksten Fraktion angehören.