Art. 24 BayBesG - Übergangsbestimmungen
Bibliographie
- Titel
- Bayerisches Besoldungsgesetz (BayBesG)
- Amtliche Abkürzung
- BayBesG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 2032-1-1-F
(1) Hauptamtliche Lehrpersonen an Hochschulen erhalten vom 1. Oktober 1974 bis zum In-Kraft-Treten der Rechtsverordnung des Bundes nach Nummer 4 der Vorbemerkungen zu der Bundesbesoldungsordnung C für ihre Prüfertätigkeit bei Hochschulprüfungen eine Vergütung in der bis 30. September 1974 geltenden Höhe.
(2) (aufgehoben)
(3) Soweit nach diesem Gesetz die Staatsregierung oder eine andere Stelle ermächtigt ist, durch Rechtsverordnung bestimmte Bereiche zu regeln, bleiben die bisherigen Vorschriften für diese Bereiche bis zum In-Kraft-Treten der jeweiligen Rechtsverordnung in Kraft.
(4) Bei Anwendung des § 8 Bundesbesoldungsgesetz bleiben Dienstzeiten bis zu sechs Jahren, die vor dem 1. Juli 1968 bei einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung abgeleistet wurden, außer Betracht.
(5) Die Gemeinden, die Gemeindeverbände und die sonstigen der Aufsicht des Staates unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts können für die am 1. Januar 1977 vorhandenen, von Art. 8 Abs. 1 erfassten Beschäftigten bestimmen, dass Regelungen, die über die nach Art. 8 Abs. 1 zugelassenen Regelungen hinausgehen, ganz oder teilweise aufrechterhalten bleiben.
(6) Die auf Grund des § 3 Abs. 1 des Bayerischen Anpassungsgesetzes zum Zweiten Gesetz zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern erworbenen Rechtspositionen bleiben erhalten.
(7) Beamtinnen, die bis zum 1. Januar 2001 eine männliche Amtsbezeichnung geführt haben, sind berechtigt die Amtsbezeichnung auch künftig in der männlichen Form zu führen.