Art. 27 BayBesG - Forschungs- und Lehrzulage (1)
Bibliographie
- Titel
- Bayerisches Besoldungsgesetz (BayBesG)
- Amtliche Abkürzung
- BayBesG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 2032-1-1-F
Professoren, die im Hauptamt Mittel privater Dritter für Forschungs- oder Lehrvorhaben der Hochschule einwerben und diese Vorhaben durchführen, kann für die Dauer des Drittmittelflusses aus diesen Mitteln eine nicht ruhegehaltfähige Zulage nach § 35 BBesG gewährt werden, soweit der Drittmittelgeber mit der Vergabe einverstanden ist. Eine Zulage darf nur gewährt werden, soweit neben den übrigen Kosten des Forschungs- oder Lehrvorhabens auch die Zulagenbeträge durch die Drittmittel gedeckt sind. Die Forschungs- und Lehrzulagen dürfen insgesamt 100 v.H. des Jahresgrundgehalts der Professoren nicht überschreiten. Die im Rahmen des Lehrvorhabens anfallende Lehrtätigkeit ist auf die Lehrverpflichtung nicht anzurechnen.