Art. 25 BayBesG - Ruhegehaltfähigkeit (1)
Bibliographie
- Titel
- Bayerisches Besoldungsgesetz (BayBesG)
- Amtliche Abkürzung
- BayBesG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 2032-1-1-F
(1) Befristet gewährte Leistungsbezüge nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 BBesG können bei wiederholter Vergabe für ruhegehaltfähig erklärt werden, soweit sie mindestens für die Dauer von zehn Jahren bezogen worden sind.
(2) Leistungsbezüge nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 BBesG können abweichend von § 33 Abs. 3 Satz 1 BBesG insgesamt bis zu höchstens 80 v.H. des jeweiligen Grundgehalts für ruhegehaltfähig erklärt werden.