§ 47 BbgLWahlV - Ausstattung des Wahlvorstandes
Bibliographie
- Titel
- Brandenburgische Landeswahlverordnung (BbgLWahlV)
- Amtliche Abkürzung
- BbgLWahlV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 111-7
Die Wahlbehörde übergibt der Wahlvorsteherin oder dem Wahlvorsteher eines jeden Wahlbezirks vor Beginn der Wahlhandlung
- 1.
das Wahlberechtigtenverzeichnis,
- 2.
das besondere Wahlscheinverzeichnis nach § 25 Absatz 6 Satz 5,
- 3.
amtliche Stimmzettel in genügender Anzahl,
- 4.
den Vordruck der Wahlniederschrift,
- 5.
den Vordruck der Schnellmeldung,
- 6.
Textausgaben des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes und dieser Verordnung,
- 7.
den Abdruck der Wahlbekanntmachung und ein Muster des Stimmzettels,
- 8.
Verschlussmaterial für die Wahlurne und
- 9.
Verpackungs- und Siegelmaterial zum Verpacken der Stimmzettel und Wahlscheine.