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§ 32 JAPO - Mündliche Prüfung

Bibliographie

Titel
Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen (JAPO)
Amtliche Abkürzung
JAPO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
2038-3-3-11-J

(1) Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf die Prüfungsgebiete (§ 18). Die Prüfung ist vorwiegend Verständnisprüfung. Das geltende Recht hat im Vordergrund zu stehen.

(2) Die Prüfungskommissionen für die mündliche Prüfung bestehen jeweils aus drei Prüfern, und zwar in der Regel aus

  1. 1.

    einem Prüfer aus dem Bereich der Universitäten (§ 21 Abs. 2 Nr. 1) und

  2. 2.

    zwei Prüfern aus dem Bereich der Praxis (§ 21 Abs. 2 Nr. 2).

Jeder Prüfer vertritt je einen der Bereiche nach § 28 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3. Einer der Prüfer führt den Vorsitz. Die Prüfer müssen während der mündlichen Prüfung ständig anwesend sein.

(3) Für jeden Prüfungsteilnehmer ist eine Gesamtprüfungsdauer von etwa 35 Minuten vorzusehen. Mehr als fünf Prüfungsteilnehmer dürfen nicht gemeinsam geprüft werden.

(4) Die vorsitzenden Mitglieder der Prüfungskommissionen leiten die mündlichen Prüfungen. Sie sorgen für die Einhaltung der Prüfungsbestimmungen und für die Aufrechterhaltung der Ordnung. Sie können Studenten der Rechtswissenschaft und in Ausnahmefällen auch sonstige Personen als Zuhörer zulassen. Zuhörer, die ihren Anordnungen keine Folge leisten, können sie aus dem Prüfungsraum verweisen. Das Prüfungsergebnis wird den Prüfungsteilnehmern unter Ausschluss der Zuhörer bekannt gegeben.