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  • ab 27.10.2023 (aktuelle Fassung)

§ 49 BbgLWahlV - Wahlurnen

Bibliographie

Titel
Brandenburgische Landeswahlverordnung (BbgLWahlV)
Amtliche Abkürzung
BbgLWahlV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
111-7

(1) Die von den wählenden Personen abgegebenen Stimmzettel werden in Wahlurnen gesammelt.

(2) Die Wahlbehörde sorgt für die erforderlichen Wahlurnen.

(3) Die Wahlurne muss mit einem verschließbaren Deckel versehen und so beschaffen sein, dass sie die Stimmzettel in einer das Wahlgeheimnis wahrenden Weise aufnehmen kann.