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§ 14 JAG

Bibliographie

Titel
Gesetz über die juristische Ausbildung (Juristenausbildungsgesetz - JAG)
Amtliche Abkürzung
JAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
322-67

Die mündliche Prüfung besteht aus drei Abschnitten und dient der Feststellung, ob die Bewerberin oder der Bewerber im Rahmen der Pflichtfächer einschließlich der Grundlagenbezüge Rechtsprobleme auf Grund von Rechtskenntnissen und mit Verständnis für wissenschaftliche Denkweisen und Arbeitsmethoden sowie für Grundfragen der Rechtswissenschaft und der mit ihr verbundenen Wissenschaften (§ 6) behandeln kann.