§ 46 GO LT - Aufgaben des Präsidiums
Bibliographie
- Titel
- Geschäftsordnung des Hessischen Landtags
- Redaktionelle Abkürzung
- GO LT,HE
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 12-19
(1) Das Präsidium ist der Vorstand des Landtags im Sinne der Art. 84 und 86 der Verfassung des Landes Hessen. Es beschließt über die inneren Angelegenheiten des Landtags, soweit deren Regelung nicht der Präsidentin oder dem Präsidenten nach Art. 86 der Verfassung des Landes Hessen oder dem Ältestenrat vorbehalten ist.
(2) Das Präsidium stellt insbesondere den Voranschlag des Haushaltsplans für den Landtag fest und kann Vorschriften über die Benutzung der Einrichtungen des Landtags erlassen.