§ 45 GO LT - Stellvertreterinnen und Stellvertreter der Präsidentin oder des Präsidenten
Bibliographie
- Titel
- Geschäftsordnung des Hessischen Landtags
- Redaktionelle Abkürzung
- GO LT,HE
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 12-19
Die Präsidentin oder der Präsident wird durch die Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten vertreten. Sind die Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten sämtlich verhindert, tritt an ihre Stelle die oder der dem Lebensalter nach älteste Abgeordnete, die oder der zur Übernahme der Vertretung bereit ist.