Versionsverlauf


  • ab 01.01.2024 (aktuelle Fassung)

§ 45 GO LT - Stellvertreterinnen und Stellvertreter der Präsidentin oder des Präsidenten

Bibliographie

Titel
Geschäftsordnung des Hessischen Landtags
Redaktionelle Abkürzung
GO LT,HE
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
12-19

Die Präsidentin oder der Präsident wird durch die Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten vertreten. Sind die Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten sämtlich verhindert, tritt an ihre Stelle die oder der dem Lebensalter nach älteste Abgeordnete, die oder der zur Übernahme der Vertretung bereit ist.