§ 47 GO LT - Sitzungen des Präsidiums
Bibliographie
- Titel
- Geschäftsordnung des Hessischen Landtags
- Redaktionelle Abkürzung
- GO LT,HE
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 12-19
(1) Die Sitzungen des Präsidiums werden von der Präsidentin oder dem Präsidenten einberufen und geleitet. Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Präsidentin oder des Präsidenten den Ausschlag.
(2) In dringenden Angelegenheiten kann die Präsidentin oder der Präsident einen Beschluss des Präsidiums über eine schriftlich übermittelte Vorlage herbeiführen. Er kommt zustande, sobald die schriftliche Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder des Präsidiums vorliegt, falls nicht mindestens ein Drittel der Mitglieder der schriftlichen Beschlussfassung innerhalb der von der Präsidentin oder dem Präsidenten angegebenen Frist, die mindestens fünf Tage betragen soll, widerspricht.
(3) Die Fraktionsvorsitzenden sowie die parlamentarischen Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer haben beratende Stimme.
(4) Über die Verhandlungen des Präsidiums werden von der Protokollführerin oder dem Protokollführer Kurzberichte, die den Ablauf der Beratungen wiedergeben, und Beschlussprotokolle angefertigt. Die Beschlussprotoko le sind von der Präsidentin oder dem Präsidenten und von der Protokollführerin oder dem Protokollführer zu unterzeichnen.
(5) Die Verhandlungen des Präsidiums sind vertraulich, wenn nicht mit den Stimmen der Mehrheit der Mitglieder etwas anderes beschlossen wird.